Rechtserhaltende Benutzung einer Marke / Vorsicht bei Benutzung einer Marke mit ergänzendem Zusatz
Marken werden häufig nicht in der eingetragenen Form, sondern mit Zusätzen verwendet. Hierbei ist Vorsicht geboten, da die Markennutzung mit einem ergänzenden Zusatz unter bestimmten Umständen keine rechtserhaltende Benutzung nach dem Markengesetz darstellen oder begründen kann. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des BGH wurde die Marke „Dorzo“ unter anderem mit dem Zusatz „Vision“, in Form von „Dorzo-Vision®“ für Augentropfen verwendet. Durch diese Verwendung werde nach Auffassung des BGH der kennzeichnende Charakter der Marke verändert, wodurch die Marke ihre Eigenständigkeit verliere. Die Verwendung „Dorzo-Vision®“ stelle daher keine rechtserhaltende Benutzung der Marke „Dorzo“ für Augentropfen dar. Verlinkung auf den Beschluss des BGH