Europäische Patentrechtsreform trat am 1. Juni 2023 in Kraft

Die europöische Patentrechtsreform trat am 1. Juni 2023 in Kraft. Die Reform umfasst die Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichtes sowie europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung.

Im Folgenden möchten wir Sie über die Auswirkungen der Reform auf das Europäische Patentrecht informieren:

Patente

Ein europäisches Patent (kurz: Bündelpatent) wird nach seiner Erteilung in den benannten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) nationalisiert, damit es in diesen Vertragsstaaten Wirkung hat. Das Europäische Patent „zerfällt“ somit in ein Bündel einzelner nationalisierter Patente. Vertragsstaaten des EPÜ sind die Mitgliedstaaten der EU sowie elf weitere Staaten.

Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (kurz: Einheitspatent) hingegen bieten einheitlichen Schutz und haben die gleiche Wirkung in allen an der Reform teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU. Bei der Durchsetzung ist es somit nicht mehr notwendig, Klagen in den einzelnen Ländern zu erheben. Allerdings kann ein Einheitspatent auch einheitlich angegriffen werden. Nach aktuellem Stand nehmen nicht alle Mitgliedstaaten der EU an der Reform teil. Eine Liste der an der Reform teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU finden Sie am Ende des Beitrags.

Das Bündelpatent und das Einheitspatent werden beide als europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht. Das Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt läuft gleich ab. Die Entscheidung, eine europäische Patentanmeldung als Einheitspatent oder als Bündelpatent eintragen zu lassen, kann bis zur Erteilung getroffen werden. Es ist möglich, eine europäische Patentanmeldung als Einheitspatent eintragen zu lassen und das Bündelpatent zusätzlich in anderen Vertragsstaaten des EPÜ nationalisieren zu lassen, die nicht an der Reform teilnehmen. Ein bereits erteiltes Bündelpatent kann nicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung erweitert werden.

Kosten: Sollte ein Bündelpatent in vier Vertragsstaaten nationalisiert werden, die an der Reform teilnehmen, können die Jahresgebühren für ein Einheitspatent günstiger sein als die für das Bündelpatent. Bitte beachten Sie, dass für ein Bündelpatent zusätzlich noch je nach Vertragsstaat unterschiedlich umfangreiche Übersetzungen hinzukommen können. Für ein Einheitspatent hingegen ist bei einer deutsch- oder französischsprachigen europäischen Patentanmeldung lediglich eine Vollübersetzung in Englisch oder bei einer englischsprachigen europäischen Patentanmeldung eine Vollübersetzung in eine Amtssprache eines EU-Mitgliedstaates erforderlich.

Die Entscheidung, ob eine europäische Patentanmeldung als Einheitspatent oder als Bündelpatent mit Nationalisierungen in verschiedenen Ländern eingetragen werden soll, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Hierbei ist für jede europäische Patentanmeldung eine eigene Abwägung erforderlich.

Gerichtsbarkeit

Für Einheitspatente ist das Einheitliche Patentgericht ausschließlich zuständig. Das Einheitspatent kann einheitlich vor dem Einheitlichen Patentgericht durchgesetzt und angegriffen werden. Die Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts bezüglich eines Einheitspatents gelten für den Geltungsbereich des Einheitspatents, also in allen an der Reform teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU.

Das Einheitliche Patentgericht ist außerdem für Bündelpatente unabhängig von deren Erteilungsdatum zuständig, die in zumindest einem an der Reform teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU wirksam sind. Jedoch beschränkt sich die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts nur auf diese Mitgliedstaaten. Vor dem Einheitlichen Patentgericht kann somit ein Bündelpatent einheitlich durchgesetzt und angegriffen werden, sodass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts in den an der Reform teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU, in denen das Bündelpatent Wirkung hat, gelten.

Mittels einer Opt-Out-Erklärung kann die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts für ein Bündelpatent unabhängig von seinem Erteilungsdatum ausgeschlossen werden, sodass dieses – wie bisher – weiterhin nur vor den jeweiligen nationalen Gerichten durchgesetzt und angegriffen werden kann.

Die Entscheidung, ob für ein Bündelpatent die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts mit einer Opt-Out-Erklärung ausgeschlossen werden soll, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Hierbei ist für jedes europäische Patent eine einzelne Entscheidung zu treffen.

An der Reform teilnehmende Mitgliedstaaten der EU

Die am Einheitspatent und am Einheitlichen Patentgericht teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU müssen das Abkommen ratifizieren. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU sind nachfolgend aufgelistet:

Quelle: Europäisches Patentamt; URL: https://www.epo.org/applying/european/unitary/unitary-patent_de.html

Ratifizierung erfolgt
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Portugal
  • Schweden
  • Slowenien
Ratifizierung ausstehend
  • Griechenland
  • Irland
  • Rumänien
  • Slowakei
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

Weitere Mitgliedstaaten der EU:
  • Kroatien: ist erst nach der Unterzeichnung der EU beigetreten und hat sich zur Mitwirkung und zur Unterzeichnung bislang nicht geäußert
  • Polen: hat zwar mitgewirkt, aber das Vertragswerk nicht unterzeichnet
  • Spanien: hat weder mitgewirkt noch das Vertragswerk unterzeichnet