Brexit Update 2021
Nachdem das Vereinigte Königreich die EU formell verlassen hat und der Umsetzungszeitraum am 31. Dezember 2020 abgelaufen ist, haben Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster seit dem 1. Januar 2021 keine Gültigkeit mehr im Vereinigten Königreich.
Das Britische Amt für geistiges Eigentum (UK IPO) hat jedoch Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums der EU ab dem 1. Januar 2021 erlassen. Im Folgenden wird kurz dargelegt, wie sich dies auf Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster auswirkt:
Unionsmarken
Eingetragene Unionsmarken (gültig in allen Mitgliedstaaten der EU):
Am 1. Januar 2021 hat das UK IPO für jede Unionsmarke eine entsprechende britische Marke geschaffen. Diese entsprechende britische Marke hat den gleichen Rechtsstatus, als ob sie nach britischem Recht beantragt und eingetragen worden wäre. Die entsprechende britische Marke erhielt durch das UK IPO eine neue Nummer, welche die letzten acht Ziffern der Unionsmarke mit dem Präfix „UK009“ enthält. Die entsprechende britische Marke behält aber das ursprüngliche Anmelde- bzw. Prioritätsdatum (einschließlich Zeitrang) sowie das Verlängerungsdatum der Unionsmarke bei.
Eine individuelle Bescheinigung der entsprechenden britischen Marke wurde nicht ausgestellt, aber die Details dieser Marke sind auf der Webseite des UK IPO verfügbar.
Der Inhaber einer Unionsmarke kann die Erstellung einer entsprechenden britischen Marke ablehnen. Eine Ablehnung (Opt-out) führt dazu, dass die entsprechende britische Marke so behandelt wird, als wäre sie im Vereinigten Königreich nie eingetragen worden. Anträge zum Opt-out können seit dem 1. Januar 2021 eingereicht werden.
Das Opt-out kann jedoch nicht ausgeübt werden, wenn:
(i) die betreffende Marke bereits im Vereinigten Königreich verwendet wurde;
(ii) die entsprechende britische Marke übertragen oder lizenziert wurde oder eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde; oder
(iii) ein Rechtsstreit auf der Grundlage der entsprechenden britischen Marke eingeleitet wurde.
Unionsmarken im Anmeldeverfahren:
Für Unionsmarkenanmeldungen, die am 1. Januar 2021 noch anhängig waren, kann die Anmelderin bis einschließlich 30. September 2021 eine Anmeldung für eine entsprechende britische Marke einreichen, wobei allerdings die Gebühren für die Anmeldung einer britischen Marke zu entrichten sind. Daraufhin findet die Prüfung nach britischem Recht und britischer Praxis statt. Die entsprechende britische Markenanmeldung behält jedoch das ursprüngliche Anmelde- bzw. Prioritätsdatum (einschließlich Zeitrang) der Unionsmarkenanmeldung bei.
Benutzung:
Eine Marke kann angreifbar werden, wenn sie über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht genutzt wird. Im Falle einer entsprechenden britischen Marke gilt jede Benutzung der betreffenden Marke in der EU vor dem 1. Januar 2021, sei es innerhalb oder außerhalb des Vereinigten Königreichs, als Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich. Wenn der Fünfjahreszeitraum jedoch eine Zeit ab dem 1. Januar 2021 umfasst, wird die Verwendung der Marke in der EU (und außerhalb des Vereinigten Königreichs) innerhalb dieses Zeitraums nicht berücksichtigt.
Weitere Informationen des UK IPO zu Marken
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (gültig in allen Mitgliedstaaten der EU):
Am 1. Januar 2021 wurde für jedes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) ein entsprechendes britisches Geschmacksmuster erstellt. Das entsprechende britische Geschmacksmuster hat den gleichen Rechtsstatus, als ob es nach britischem Recht beantragt und eingetragen worden wäre. Das entsprechende britische Geschmacksmuster erhielt durch das UK IPO eine neue Nummer, welche die Nummer des GGM mit dem Präfix „9“ enthält. Dieses entsprechende britische Geschmacksmuster behält aber das ursprüngliche Anmelde- und Prioritätsdatum sowie das Verlängerungsdatum des GGM bei.
Eine individuelle Bescheinigung des entsprechenden britischen Geschmacksmusters wurde nicht ausgestellt, aber die Details dieses Geschmacksmusters sind auf der Webseite des UK IPO verfügbar.
Der Inhaber eines GGM kann sich gegen die Eintragung eines entsprechenden britischen Geschmacksmusters entscheiden. Eine Ablehnung (Opt-out) führt dazu, dass das entsprechende britische Geschmacksmuster so behandelt wird, als wäre es im Vereinigten Königreich nie eingetragen worden. Anträge zum Opt-out können seit dem 1. Januar 2021 eingereicht werden.
Das Opt-out kann jedoch nicht ausgeübt werden, wenn die Eintragung des entsprechenden britischen Geschmacksmusters:
(i) übertragen, lizenziert oder eine Vereinbarung in Bezug auf das entsprechende britische Geschmacksmuster getroffen wurde; oder
(ii) wenn ein Verfahren auf der Grundlage des entsprechenden britischen Geschmacksmusters eingeleitet wurde.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Anmeldeverfahren:
Für GGM-Anmeldungen, die am 1. Januar 2021 noch anhängig waren, kann der Anmelder bis einschließlich 30. September 2021 die Eintragung eines entsprechenden britischen Geschmacksmusters beantragen. Allerdings werden die üblichen Gebühren für die Anmeldung von Geschmacksmustern im Vereinigten Königreich fällig. Daraufhin findet die Prüfung nach britischem Recht und britischer Praxis statt. Die entsprechende britische Geschmacksmusteranmeldung behält jedoch das ursprüngliche Anmelde- bzw. Prioritätsdatum des GGM bei.
Eine GGM-Anmeldung, die am 1. Januar 2021 einen aufgeschobenen Status hatte (die Veröffentlichung einer GGM-Anmeldung kann um bis zu 30 Monate aufgeschoben werden), wird als gleichwertig mit einer anhängigen Anmeldung behandelt.
Im Falle eines aufgeschobenen GGM wird das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das GGM erst dann veröffentlichen, wenn der Inhaber entweder eine Bekanntmachungsgebühr entrichtet hat und die Aufschiebungsfrist abgelaufen ist oder der Inhaber die Veröffentlichung vor Ablauf dieser Frist beantragt. Während die Aufschiebungsfrist läuft, wird das EUIPO nur grundlegende Angaben über den Inhaber des GGM und das Anmeldedatum veröffentlichen. Dies bedeutet, dass der Inhaber einer aufgeschobenen GGM-Anmeldung sein ursprüngliches Anmelde- bzw. Prioritätsdatum im Vereinigten Königreich beibehalten kann, indem er bis einschließlich 30. September 2021 eine entsprechende britische Geschmacksmusteranmeldung einreicht. Die entsprechende britische Geschmacksmusteranmeldung wird nicht Gegenstand einer materiellen Prüfung sein, da das GGM bereits von dem EUIPO geprüft wurde.
Weitere Informationen des UK IPO zu Geschmacksmustern